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Flyer zum Steuerabzug bei Malerarbeiten

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Steuerliche Absetzbarkeit von Malerarbeiten

Steuerliche Absetzbarkeit von Malerarbeiten: Endlich Rechtsklarheit


Seit dem vergangenen Jahr bereits sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen von „haushaltsnahen Dienstleistungen“ steuerlich absetzbar.


Unklar war aber, welche Tätigkeiten des Malerhandwerks im Einzelnen anerkannt werden und welche Renovierungszeiträume ihre Berücksichtigung finden. Seitens der Finanzämter gab es hierzu unterschiedliche Stellungnahmen und eine Verwaltungspraxis, die zu Unsicherheiten führte.

Nunmehr hat das zuständige Bundesfinanzministerium mit weiteren verbindlichen Erläuterungen für Klarheit gesorgt. Der Steuerpflichtige kann handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung steuerlich geltend machen, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt. Begünstigt sind Arbeiten, die die Substanz der Wohnung erhalten. Als Beispiele werden in dem ministeriellen Erlass ausdrücklich genannt:


 

  • Streichen und Tapezieren von Innenwänden
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern, Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
  • Beseitigung kleinerer Schäden (ausbessern von Löchern in Wänden und Fliesen, auswechseln einzelner Fliesen.

Nicht darunter fallen unter anderem, die Erneuerung des Bodenbelages, der Austausch von Fenstern und Türen und umfängliche Arbeiten an der Fassade.

Steuerzahler, die diese haushaltsnahen Leistungen vom Maler erledigen lassen, dürfen 20 Prozent ihrer Aufwendungen von ihrer Steuerschuld abziehen, bis zum maximalen direkten Abzug von der Steuerschuld in Höhe von 1.200,00 €.